1. Allgemeines
Für die Vertragsbeziehung zwischen Keller & Marquart AG und dem Kunden gelten die vorliegenden Verkaufsbedingungen.
Sofern in der individuellen vertraglichen Vereinbarung oder in den vorliegenden AGB keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, sind die Bestimmungen der SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten), der SIA-Norm 118/331 (Allgemeine Bedingungen für Fenster und Fenstertüren) sowie der SIA-Norm 331 (Fenster und Fenstertüren) anwendbar. Ebenso gelten alle weiteren SIA-Normen, FFF- und SIGaB-Richtlinien, soweit sie für die Lieferungen und Leistungen der Keller & Marquart AG relevant sind.


2. Lieferung
Die Lieferfrist beginnt ab Eingangsdatum unserer vom Besteller unterzeichneten detaillierten Auftragsbestätigung, wenn sie als Zeitraum angegeben ist. Jede Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen, vom Besteller die Auftragsbestätigung mit unserer Zustimmung nachträglich geändert wird oder eine Zahlung verspätet bei uns eintrifft.
Lieferzeiten und Montagetermine werden so genau wie möglich mitgeteilt, sind aber unverbindlich. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferterminen sind ausgeschlossen.


3. Zahlung
Sofern im Werkvertrag keine anderen Zahlungsbedingungen festgelegt sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
– Bei Aufträgen bis Fr. 5’000.00 gilt eine Zahlung von 100% nach Abschluss der Arbeiten.
– Bei Aufträgen ab Fr. 5’000.00 wird 50% der Zahlung bei Auftragserteilung / Produktionsbeginn fällig, der Rest 50% nach Abschluss der Arbeiten.
Alle Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Faktura Datum, rein netto ohne Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind Verzugszinsen von 8% und Mahnspesen geschuldet. Bei Verzug hat die Keller & Marquart AG das Recht, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen; Rabatte werden hinfällig. Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandungen ist nur mit unserer Zustimmung gestattet.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Keller & Marquart AG berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag zu verweigern oder von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.


4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, welche die Keller & Marquart AG gegen den Käufer gleich aus welchem Rechtsgrunde bei Abschluss dieses Vertrages zustehen oder durch diesen Vertrag entstehen, im Eigentum der Keller & Marquart AG. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind dem Käufer nicht gestattet.


5. Steuern
Sämtliche Steuern, so auch die Mehrwertsteuer, sind in den Preisen nicht inbegriffen.


6. Gültigkeit der Preise und Angebote
Preis- und Sortimentsänderungen sowie Zwischenverkauf bzw. Beschaffbarkeit von Waren und Dienstleistungen der Keller & Marquart AG sind jederzeit ohne vorherige Anzeige möglich. Preise in Angeboten der Keller & Marquart AG haben eine Gültigkeit von 30 Tagen seit Angebotsdatum, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.


7. Arbeitsbedingungen
Bei Beginn der Baumontagearbeiten müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Zufahrt: Die Bausituation muss eine ungehinderte Zufahrt zum Gebäude ermöglichen.
Zugang: Für die Montage ist der ungehinderte Zugang zu Fassaden und Gerüsten sicherzustellen. Ist dazu eine Anpassung am Gerüst oder anderen Baustelleneinrichtungen erforderlich, hat dies bauseits zu erfolgen.
Renovation in bewohnten Räumen: Voraussetzung: Freier Zugang an die Arbeitsorte, alle Wertgegenstände geräumt oder geschützt, Möbel abgedeckt. Die bei der Demontage oder Montage der Fenster und Türen zum Vorschein kommenden zusätzlichen Arbeiten werden separat verrechnet.
Für Schäden an hohlen oder schlecht haftenden Plättli, Wand- oder Leibungsverputz, Tapeten, Kunststeinwänden etc. kann die Keller & Marquart AG keine Haftung übernehmen. Bei Beschädigungen von „Unterputz“, (d.h. unter Abdeckungen, Verkleidungen etc.) geführten Leitungen (Strom, TV, Wasser etc.), welche für die Monteure nicht ersichtlich sind, übernimmt die Keller & Marquart AG keine Haftung. Eventuelle Rollladenarbeiten (Anpassungen, Gurte, Kurbel-gestänge, Führungsschienen, Servicedeckel etc.) sowie Demontage und Montage von Heizkörpern etc. müssen, wenn nicht besonders erwähnt, bauseits ausgeführt werden. Wird bei der Montage festgestellt, dass die bestehenden Rollläden auf den alten Fenstern fest montiert sind, müssen diese bauseits durch den Fachmann entfernt werden. Die besenreine Reinigung nach Fertigstellung der Arbeiten im Arbeitsbereich erfolgt durch die Keller & Marquart AG.


8. Mängelrügen / Haftung
Beanstandungen bzw. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware oder nach der Montage schriftlich zu erheben. Für verdeckte Mängel gilt eine Rügefrist von 5 Jahren. Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für Mangelfolgeschäden, insbesondere Montagekosten, wird im Rahmen des gesetzlich Möglichen wegbedungen. Allfällige Gutschriften erfolgen ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Haftung.
Die Mängelrechte des Bauherren verjähren fünf Jahre nach Erhalt der Ware bzw. nach der Montage.


9. Retouren
Es erfolgt keine Warenrücknahme.


10. Glas
Leichte Farbunterschiede müssen toleriert werden. Nicht als Mängel gelten kleine Kratzer, fettige Oberflächen und ähnliches, die aus der Distanz von 3 Metern senkrecht betrachtet nicht erkennbar sind.
Hochwärmedämmendes Isolierglas: Bei hochwärmenden Isolier-gläsern kann das Isolierglas auf der Aussenseite beschlagen. Dies geschieht, wenn die Aussenseite stark abkühlt und aufgrund der sehr guten Wärmedämmung von innen heraus nichts aufgewärmt wird. Je besser der Glas U-Wert Ug des Isolierglases, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass Aussenkondensat auftritt. D.h. Kondensat auf der Aussenseite zeugt von sehr guter Wärmedämmung des Isolierglases.
Thermischer Sprung im Glas: Die Keller & Marquart AG übernimmt keine Haftung für Glasbruch oder Oberflächenbeschädigungen nach der Bauabnahme. Wärmequellen wie Heizkörper, Spots etc., sowie Gegenstände, die dunkel oder stark reflektieren, dürfen nicht näher als 30cm vor einer Glasscheibe platziert werden. Bei Nichteinhaltung besteht die Gefahr, dass es zu einer thermischen Überlastung der Isoliergläser und damit zu einem Glasbruch kommt. Ist bei der Planung absehbar, dass diese Norm nicht eingehalten werden kann, so müssen wir entsprechend informiert werden, damit die Isoliergläser gegen Mehrpreis mit ESG ausgeführt werden können. Wir empfehlen für grosse Glasflächen eine Glasbruchversicherung abzuschliessen.


11. SIGAB-Richtlinie 002 – mehr Sicherheit mit Glas
Die neue SIGAB-Richtlinie 002 «Sicherheit mit Glas -Anforderungen an Glasbauteile» tritt ab 1. Januar 2018 in Kraft und wurde in Zusammenarbeit mit den massgebenden Branchenverbänden sowie der bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung erstellt.
Glasbauteile müssen aufgrund verschiedener Aspekte gewisse Schutzanforderungen erfüllen. Die neue Richtlinie sieht mit der 1-Meter-Regel einen einfachen Grundsatz vor, um den Personenschutz unabhängig von öffentlicher oder privater Nutzung sicherzustellen.
Verglasungen, die unter 1 Meter Brüstungshöhe sind, müssen von der zugänglichen Seite mit Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas (VSG) ausgeführt werden.
Wer bestimmt, welche Schutzanforderungen eine Verglasung zu erfüllen hat? Der Bauherr oder dessen Vertretung hat gemäss Norm SIA 118 die Schutzanforderungen zu definieren. Der Bauherr oder dessen Vertretung trägt auch die Verantwortung dafür, dass Glasbauteile entsprechend den verlangten Anforderungen sowie Montagemöglichkeiten richtig ausgeschrieben werden. Norm SIA 118/329 sowie SIA 118/331.


12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist 9100 Herisau AR.